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Steuern & Recht
3. Dezember 2015
Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers ist „vererbbar“

Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers ist „vererbbar“

Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Im Streitfall war die Erblasserin Arbeitnehmerin der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.

Verstoß gegen Europarecht

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12.06.2014 (Az.: C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher nicht zu folgen.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (kb)

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 56 Ca 10968/15